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Ein Untersuchungsausschuß des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
Die Untersuchung ist nur zulässig, wenn sie geeignet ist, dem Landtag Grundlagen für eine Beschlußfassung im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln.
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung überweist der Landtag den Antrag auf Einsetzen zur gutachtlichen Äußerung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuß. Der Ausschuß hat diese Äußerung unverzüglich abzugeben.
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Der Gegenstand der Untersuchung…
Ein Untersuchungsausschuss des Landtags hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber…
Ein Untersuchungsausschuss des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber…
Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt sein. Die Untersuchung muss geeignet sein, dem Landtag…
1Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. 2Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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