Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die von Bund und Ländern für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Umweltdaten im Sinne von § 2 Abs. 1 werden sukzessive vom BLAK Umweltinformationssysteme im Einvernehmen mit dem Bund sowie den anderen Ständigen Länderarbeitsgemeinschaften und Bund/Länder-Arbeitskreisen hinsichtlich Feingliederung der Merkmale, räumlicher und zeitlicher Aggregation einschließlich Art und Weise der Übermittlung spezifiziert und in weiteren Anhängen zu dieser Vereinbarung niedergelegt. Die Anhänge werden jeweils der Amtschefkonferenz zur Zustimmung vorgelegt.
Vorrangig sollen die Anhänge erarbeitet werden, die zur Erstellung eines Gesamtbildes und zur Erfüllung supra- und internationaler Berichtspflichten des Bundes erforderlich sind.
Die in den weiteren Anhängen definierten Umweltdaten werden von den Ländern der jeweils vom Bund zu benennenden Dienststelle (UBA/BfN/ ... ) übermittelt. Die Länder teilen dem Bund mit, welcher Landesdienststelle der Bund jeweils Daten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übermittelt.