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Bund und Länder stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umweltdaten entsprechend dem in § 3 geregelten Verfahren zur Verfügung.
Darüber hinaus stellt der Bund die ihm nach Absatz 1 zugegangenen Umweltdaten und das daraus zusammengestellte Gesamtbild den Ländern zur Verfügung.
Bund und Länder orientieren sich bei ihrem Informationsaustausch an den im Anhang I (einer zusammengefassten Übersicht über den Grunddatenbedarf des Bundes und der Länder) enthaltenen Merkmalen.