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Die Länder richten eine Übertragungsstelle im Sinne des § 16 Abs. 3 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) in der jeweils geltenden Fassung ein.
Übertragungsstelle für die Länder ist die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz.