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Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.
die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten…
Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der…
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.
Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.