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Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes) sind Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit, die
in der sowjetischen Besatzungszone oder in der Stadt Berlin am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz hatten, diesen aber aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen bis zum 11. Juli 1945 aufgegeben und im Bundesgebiet ihren ständigen Aufenthalt genommen haben,
in der sowjetischen Besatzungszone oder in Berlin-Ost am 11. Juli 1945 ihren Wohnsitz hatten, diesen aber aus politischen Gründen aufgegeben und im Bundesgebiet oder in Berlin-West (amerikanischer, britischer und französischer Sektor) ihren ständigen Aufenthalt genommen haben.
Absatz 1 gilt auch für Personen, die nach ihrer Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder Internierung an ihren früheren Wohnsitz nicht zurückgekehrt sind.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen…
Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Betracht kommt - die Kosten allgemeiner Fürsorgemaßnahmen für den…
Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Personen auch…
nach diesem Zeitpunkt im Anschluß an ihre Entlassung aus Kriegsgefangenschaft oder aus Internierung oder an ihre Rückkehr aus Evakuierung oder an ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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