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Ausländer und Staatenlose sind Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes, wenn sie solange ihre Rückkehr in das Herkunftsland oder Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar oder ihre Ausweisung nicht möglich ist.
ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen nach dem 31. August 1939 freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben haben,
im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben,
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.