ÜblG 2 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 ÜblG 2Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund · Art III § 11Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 11