§ 15 ÜbPrV
Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in der schriftlichen Prüfung in den drei Aufgabenstellungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und
im Übersetzungsprojekt
in der Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
in der Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 sowie
im Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
die drei schriftlichen Aufgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit jeweils 20 Prozent,
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 mit 20 Prozent,
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 mit 10 Prozent und
das Fachgespräch nach § 11 Absatz 6 mit 10 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.