§ 12 FremdSprKFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation
Für zu prüfende Personen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, tritt Deutsch als Fremdsprache an die Stelle der bei der Anmeldung zur Prüfung nach § 2 Absatz 4…
§ 10 Abs. 1 Nr. - ÜDStPrO SL 2018Verordnung - Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher Vom 16. April 2018
Satz 1 Nummer 2 bis 5 mit der Maßgabe gilt, dass Deutsch zu prüfende Sprache ist und an die Stelle von Deutsch die Muttersprache (Grundsprache) tritt.
§ 15 Abs. 3 ÜDStPrO SL 2018Verordnung - Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher Vom 16. April 2018
Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit einer anderen Muttersprache (Grundsprache) als Deutsch gelten Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass…