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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
in der schriftlichen Prüfung die drei Aufgabenstellungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
im Übersetzungsprojekt
die Übersetzung nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 und
die Dokumentation nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 und
das projektbezogene Fachgespräch nach § 11 Absatz 6.
Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.