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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die vorläufige Anordnung des § 80 SWG für das beabsichtigte Überschwemmungsgebiet an der Prims im Bereich der Gemeinde Schmelz, der Stadt Lebach, der Gemeinde Nalbach, der Gemeinde Saarwellingen und der Stadt Dillingen vom 11. November 1998 (Amtsbl. S. 1195) außer Kraft. Anlage