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Für die Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten und mündlichen Leistungen gelten folgende Notenstufen: sehr gut (15/14/13 Punkte) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (12/11/10 Punkte) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (9/8/7 Punkte) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (6/5/4 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (3/2/1 Punkte) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (0 Punkte) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Abschnitt II Zweck der Prüfung, Prüfungsanforderungen