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Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind
mindestens der Erwerb der Fachhochschulzugangsberechtigung,
eine mindestens zweijährige, speziell fremdsprachliche Ausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufspraxis als Übersetzerin oder Übersetzer oder Dolmetscherin oder Dolmetscher,
Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), sofern Deutsch nicht Muttersprache ist,
die Entrichtung der Prüfungsgebühren.
Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes entscheidet, ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von der Bewerberin oder dem Bewerber erfüllt werden.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist beim staatlichen Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher bis spätestens 1. März eines jeden Jahres schriftlich oder mittels digitalen Dokuments in einer vom Prüfungsamt bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu stellen. Hierbei ist von der Bewerberin oder dem Bewerber anzugeben, in welcher Prüfungsart, in welcher Fremdsprache und in welchem Fachgebiet sie oder er die Prüfung ablegen will und welches ihre oder seine Muttersprache (Grundsprache) im Sinne des § 1 ist. Dem Antrag sind beizufügen: Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann das Prüfungsamt die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und eines etwaigen Berufsweges,
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
die Nachweise über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob und gegebenenfalls wann, wo, in welcher Sprache, in welchem Fachgebiet und mit welchem Ergebnis sie oder er bereits an einer Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer beziehungsweise Dolmetscherinnen und Dolmetscher teilgenommen hat oder für eine solche Prüfung zugelassen ist.
Über die Zulassung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes aufgrund der von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweise und erforderlichenfalls eines zusätzlichen Vorgesprächs, insbesondere zur Feststellung beziehungsweise Festlegung der Muttersprache (Grundsprache). Sie oder er teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.