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Anmeldestellen sind:
Kreditinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Deutsche Bundespost und diePostverwaltung in Berlin (West), sofern sie zur Führung des Neugeldguthabens berechtigt sind (Neue Institute);
die Verwaltungsstelle des Berliner Kreditinstituts, bei dem das Uraltguthaben am 8. Mai 1945 bestand (Altes Institut).
Neue Institute sind verpflichtet, Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, wenn die Führung eines Kontos dieser Art und dieses Umfanges ihrem Geschäftskreis entspricht, es sei denn, daß dem Anmelder ein anderes zur Entgegennahme der Anmeldung bereites Institut nachgewiesen wird.
Uraltguthaben, die nach anderen als den im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften zur Umwandlung angemeldet worden sind, sofern der Berechtigte…
Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme von Geldinstituten finden auf Uraltguthaben, soweit sie nach diesem Gesetz umzuwandeln sind, keine…
Die Verwaltungsstelle darf die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur insoweit anerkennen, als sich die Höhe des Uraltguthabens aus den in ihrem Besitz…
Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem Anmelder durch…
Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber hinsichtlich des Uraltguthabens unterworfen ist, setzen sich an dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.