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Sieht die Verwaltungsstelle des Alten Instituts die Voraussetzungen der Umwandlung als gegeben an, so erkennt sie an, in welcher Höhe und zu wessen Gunsten das Uraltguthaben umwandlungsfähig ist.
Die Verwaltungsstelle darf die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur insoweit anerkennen, als sich die Höhe des Uraltguthabens aus den in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen oder solchen Unterlagen ergibt, die das Institut selbst ausgestellt hat. Aus den Unterlagen muß der Kontostand vom 20. April 1945 oder eines späteren Zeitpunktes hervorgehen.
Ergibt sich die Höhe des Uraltguthabens nicht aus den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen oder hat die Verwaltungsstelle Zweifel, ob die Voraussetzungen der Umwandlung gegeben sind, so darf sie die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur mit Zustimmung der Berliner Bankaufsichtsbehörde anerkennen.
Die Verwaltungsstelle des Alten Instituts hat die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens unter Angabe des Berechtigten auf der Anmeldung mit…
Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem Anmelder durch…
Uraltguthaben, die nach anderen als den im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften zur Umwandlung angemeldet worden sind, sofern der Berechtigte…
Wird die Umwandlung eines Uraltguthabens von nicht mehr als fünftausend Reichsmark auf einem auf den Namen eines Verstorbenen lautenden Konto von dem Ehegatten,…
Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme von Geldinstituten finden auf Uraltguthaben, soweit sie nach diesem Gesetz umzuwandeln sind, keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.