§ 20 Abs. 1 UErgGDie mit der Bestätigung versehene Anmeldung ist dem Neuen Institut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist, zu übersenden.
§ 21 Abs. 1 UErgGWird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem Anmelder durch…
§ 12 Abs. 1 UErgGUraltguthaben, die nach diesem Gesetz umwandlungsfähig sind, sind anzumelden. Besteht an einem umwandlungsfähigen Uraltguthaben ein Pfandrecht oder ein…