Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)
Die Vermittlungsstelle hat den Berechtigten von einer Anmeldung nach § 3 oder § 4 zu benachrichtigen.
§ 5 UErgGDV 2
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