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Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sofern sich nicht aus § 24 etwas anderes ergibt.
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.