Gesetze
Gesetz wird geladen …
Universität, Universitätsklinikum und Medizinische Fakultät arbeiten eng zusammen und beteiligen sich gegenseitig an wesentlichen Entscheidungen. Sie haben die Aufgabe, die Pläne zur weiteren Entwicklung sowohl des Universitätsklinikums als auch der Medizinischen Fakultät und Universität miteinander abzustimmen. Entscheidungen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, insbesondere die Strukturpläne des Universitätsklinikums, bedürfen der Zustimmung des Dekanats der Medizinischen Fakultät. Kommt eine Einigung zwischen der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum nicht zustande, entscheidet die Gemeinsame Konferenz. Ihr gehören der Dekan, der Prodekan oder die Prodekane sowie der Vorstand des Universitätsklinikums an, wobei Dekanat und Vorstand je eine Stimme haben. Der Kanzler der Universität hat das Recht zur Teilnahme. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt auf Vorschlag der Findungskommission im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und im Benehmen mit dem Rektorat eine sachkundige Persönlichkeit zum Vorsitzenden. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst anrufen, der endgültig entscheidet. Näheres regelt die Satzung. Bei Fragen von wirtschaftlicher Bedeutung beteiligt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst den Staatsminister der Finanzen.
Er hört in Angelegenheiten des Satzes 3 das Universitätsklinikum an, soweit es betroffen ist. In den Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät nach Satz 3…
Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanates mit beratender Stimme teilnehmen.
Zur Beratung des Klinikumsvorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung wird eine Klinikumskonferenz gebildet. Ihr gehören die jeweiligen…
Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder…
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Nutzen mehrere Kliniken oder klinische Institute gemeinsam klinische Einrichtungen oder haben mehrere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.