§ 8 UKSG
Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht durch dieses Gesetz dem Aufsichtsrat übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für
die Organisation des Betriebs und die Verwaltung des Universitätsklinikums nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen,
die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Bedarfsplans für die bauliche Entwicklung,
die Beschlussfassung über die Verwendung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zur Verfügung stehenden Mittel,
die Zuweisung der Mittel an die Kliniken, klinischen Institute und sonstigen klinischen Bereiche
die Abstimmung der Belange der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens mit den Belangen von Forschung und Lehre nach Maßgabe von § 15,
die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen nach § 43 Absatz 4 Satz 5 des Saarländischen Hochschulgesetzes,
die Bauangelegenheiten für Maßnahmen bis zur Höhe von drei Millionen Euro,
die Angelegenheiten des Schulzentrums nach § 14 Abs. 3,
die Bestellung der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren und der Leiterinnen/Leiter von sonstigen klinischen Bereichen sowie ihre Abberufung aus wichtigem Grund,
die Vereinbarungen über eine befristete und leistungsbezogene Vergütung nach § 22,
die Pflegesatzvereinbarung,
den Abschluss von Tarifverträgen.
Der Klinikumsvorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Entscheidungen des Klinikumsvorstands, die die Kaufmännische Direktorin/der Kaufmännische Direktor nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für vereinbar hält, steht ihr/ihm ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Vorstand mit der Stimme der Kaufmännischen Direktorin/des Kaufmännischen Direktors in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. Im Übrigen kann der Widerspruch nur durch Entscheidung des Aufsichtsrates aufgehoben werden. Das Nähere über die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Verfahren des Klinikumsvorstands bestimmt die Satzung nach § 21.
Maßnahmen und Beschlüsse, die Belange von Forschung und Lehre betreffen, bedürfen der Zustimmung des Dekanats. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.
Zur Beratung des Klinikumsvorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung wird eine Klinikumskonferenz gebildet. Ihr gehören die jeweiligen Leitungen der Kliniken und klinischen Institute sowie die Leitungen von sonstigen klinischen Bereichen an; beim Vorschlag zur Bestellung der Ärztlichen Direktorin/des Ärztlichen Direktors nach § 12 Abs. 2 können weitere Angehörige des Universitätsklinikums beteiligt werden. Das Nähere über die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz regelt die Satzung nach § 21.
Der Klinikumsvorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Leitungen von Kliniken, klinischen Instituten und sonstigen klinischen Bereichen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen.