§ 6 Abs. 1 UKSGGesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes - (UKSG) Vom 26. November 2003*
Organe des Universitätsklinikums sind der Klinikumsvorstand und der Aufsichtsrat.
§ 3 UKVO NRWRechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Ihre Zusammensetzung ist in § 31a Absatz 4 und 5 Hochschulgesetz festgelegt.
§ 31a Abs. 3 HG NRWGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet…
§ 12 Nr. 2 UKG SNSatzung
die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie Bestellung des Aufsichtsrats und des Vorstandes des Universitätsklinikums,
§ 9 Abs. 1 UKG SNAufsichtsrat
Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er hat dafür Sorge zu…