§ 6 UKSG
Organe des Universitätsklinikums
(1)
Organe des Universitätsklinikums sind der Klinikumsvorstand und der Aufsichtsrat.
(2)
Klinikumsvorstand und Aufsichtsrat geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.