Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Universitätsklinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre sowie in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand des Universitätsklinikums und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann die Geschäftsunterlagen des Universitätsklinikums einsehen und prüfen; er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen. Ihm obliegt insbesondere die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes des Universitätsklinikums auf Vorschlag der Findungskommission nach Zustimmung durch den Gewährträger und deren Abberufung nach Zustimmung durch den Gewährträger. Er hat weiterhin ein Vorschlagsrecht zur Änderung der Satzung. Der Aufsichtsrat entscheidet über
die Verwendung des Bilanzgewinnes aus der Krankenversorgung sowie den Verlustausgleich nach Maßgabe der Satzung,
den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss,
die Entlastung des Vorstandes des Universitätsklinikums,
die Vergütung des Vorstandes des Universitätsklinikums.
Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Dem Aufsichtsrat gehören an
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst, der Staatsminister der Finanzen und der Staatsminister für Soziales oder ein Vertreter des jeweiligen Staatsministeriums,
der Kanzler der Universität,
ein Mitglied des Dekanats, welches von diesem gewählt wird; es muss einem klinischen Fach angehören,
ein gewählter Vertreter aus dem Kreis der Beschäftigten des Universitätsklinikums,
zwei unabhängige Persönlichkeiten aus der Medizin, die vom Rektorat vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind,
drei unabhängige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, die vom Hochschulrat der Universität vorgeschlagen und nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bestellt worden sind.
Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats nach Vorschlägen der Findungskommission für die Dauer von drei Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt. Er darf nicht der Staatsregierung angehören. Die Wiederbestellung ist möglich. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende wird vom Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Aufsichtsrat bestellt.
die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie Bestellung des Aufsichtsrats und des Vorstandes des Universitätsklinikums,
die Bestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands, die Regelung ihrer Vergütung und ihre Abberufung aus wichtigem Grund,
die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident oder ihre/seine Vertreterin oder Vertreter,
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die…
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe die §§ 76…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.