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Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. § 101 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes findet entsprechende Anwendung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann jederzeit, auch über Beauftragte, Auskünfte, Informationen und die Vorlage von Unterlagen und Berichten verlangen.
Das Universitätsklinikum ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen…
Das Universitätsklinikum und die Universität regeln das Nähere über die Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe von § 31a Absatz 1a…
Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13…
Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung (§ 16) zusammen und…
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der das Universitätsklinikum und die Universität mit ihrer Medizinischen Fakultät nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet…
Die Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz werden von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Rektorat der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.