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Zur Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Angelegenheiten kann eine Klinikumskonferenz gebildet werden. Ihr gehören an:
die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und zentralen Diensteinrichtungen des Universitätsklinikums,
aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer vier von diesen gewählte Vertreterinnen und Vertreter.
Das Nähere regelt die Satzung.
In der Satzung des Universitätsklinikums wird im Rahmen der Gesetze und dieser Verordnung insbesondere Näheres bestimmt über:
Zur Beratung des Klinikumsvorstands in grundsätzlichen Angelegenheiten der Krankenversorgung wird eine Klinikumskonferenz gebildet. Ihr gehören die jeweiligen…
eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals,
Die Mitglieder des Vorstandes sind unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums…
Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz und der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte.
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Ihre Zusammensetzung ist in § 31a Absatz 4 und 5 Hochschulgesetz festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.