§ 21 UKSG
Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch Satzung geregelt. In der Satzung sind die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über
die Vertretung des Universitätsklinikums,
die Aufgaben, Zuständigkeiten sowie das Verfahren des Aufsichtsrats und des Klinikumsvorstands,
die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen,
die oberste Dienstbehörde und den Dienstvorgesetzten,
Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz und der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte.
Die Satzung wird von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erlassen. Für die Gliederung des Universitätsklinikums gelten die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Universitätsgesetzes in der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Fassung getroffenen Festlegungen. Sie sind der Satzung als Anlage beizufügen.
Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Die Genehmigung darf nur aus rechtlichen Gründen versagt werden. Die Satzung wird im Dienstblatt der Universität des Saarlandes bekannt gemacht.