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Die Mitglieder des Umlegungsausschusses haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (Amtsbl. S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung. Die oder der Vorsitzende erhält auch die Entschädigung, wenn sie oder er den Umlegungsausschuss bei Erörterungsterminen und Gerichtsverfahren vertritt. Die Entschädigung trägt die Gemeinde.