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Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind vor ihrer ersten Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Verschwiegenheitspflicht besonders zu verpflichten.
Bei der Verpflichtung sind die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20 und § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.
Über die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Belehrung nach Absatz 2 ist eine Niederschrift aufzunehmen.