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Auf die Umlage werden unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sowie die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes entsprechend angewendet. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der vorbezeichneten gesetzlichen Vorschriften erlassen sind oder erlassen werden.
Auf Antrag der Landwirtschaftskammer kann zur Vermeidung unbilliger Härten das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium das Landesamt für Finanzen anweisen, in einer Mehrzahl gleichgearteter Fälle von einer Veranlagung abzusehen oder die Umlage zu erlassen.
Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch…
Abweichend von dem Beschluss der Hauptversammlung über die Höhe des Umlagesatzes nach § 1 Absatz 2 kann das Ministerium nach nochmaliger Anhörung der…
Die Umlage wird vom Landesamt für Finanzen für die Landwirtschaftskammer berechnet, festgesetzt und erhoben.
Bei der Erhebung und Entrichtung der Feldes- und Förderabgaben sind ergänzend, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der…
Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Zweiter Teil Kommunale Zusatzversorgungskassen…
Für den Erhebungszeitraum der Landwirtschaftskammerumlage bis einschließlich des gesamten Jahres 2024 ist das Umlagegesetz vom 17. Juli 1951 (GV. NRW. S. 87) in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.