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Gegen die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses hat der Betroffene das Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich und begründet bei dem zeitweiligen Sonderausschuß einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden.
Wird der Beschwerde durch den zeitweiligen Sonderausschuß nicht stattgegeben, ist sie dem Präsidium der Volkskammer zur endgültigen Entscheidung unverzüglich zuzuleiten. Das Präsidium der Volkskammer entscheidet innerhalb von 4 Wochen.
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche…
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche…
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betreffende Person oder, sofern eine solche…
Unbeschadet der Möglichkeiten der Klageerhebung, über die er nach Dienstantritt verfügt, kann der Sachverständige unter den Bedingungen und innerhalb der…
Eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden kann Beschwerde gegen einen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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