Erwägungsgrund 85 32014R0806
Es sollte die nach den Umständen des Einzelfalls am besten geeignete Abwicklungsmethode gewählt werden; zu diesem Zweck sollte auf alle in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente zurückgegriffen werden können. Wenn der Ausschuss, der Rat und die Kommission entscheiden, welcher Abwicklungsansatz gewählt wird, sollten sie im Rahmen des Möglichen jeweils denjenigen Ansatz wählen, der dem Fonds die geringsten Kosten verursacht.