Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind für die wehrpflichtigen Bediensteten der kreis- oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände, die ihrer Aufsicht unterstehen.
der Präsident des Landtages für die wehrpflichtigen Bediensteten der Landtagsverwaltung;
die Ministerien und die Staatskanzlei jeweils für die wehrpflichtigen Landesbediensteten ihrer nachgeordneten Dienststellen und für die Wehrpflichtigen im Dienst der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts;
das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für die wehrpflichtigen Bediensteten
der obersten Dienstbehörden des Landes, mit Ausnahme der unter Nummer 1 aufgeführten Bediensteten;
der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte, der Mittelstädte und der kommunalen Zweckverbände, die der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport unterstehen;
die Landkreise oder die Landeshauptstadt Saarbrücken