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Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nummern 3 bis 5 und 7 bis 9 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind tätig sind.
bei Wehrpflichtigen, die im zivilen Bevölkerungsschutz tätig sind fallen oder die einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören
das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport für die Angehörigen des überörtlichen Luftschutzhilfsdienstes;
die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte in allen übrigen Fällen;
die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte für die wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit folgenden Ausnahmen:
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales für Notare und Rechtsanwälte sowie für Ärzte und Apotheker;
das Ministerium für Wirtschaft für Wirtschaftsprüfer;
das Ministerium der Finanzen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte;
das Bergamt Saarbrücken für die Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen;
die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, für die Wehrpflichtigen, die
bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt sowie bei Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben;
im gewerblichen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich Straßenbahn- und Omnibusunternehmen;
in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft