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Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 der Unabkömmlichstellungsverordnung sind
das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft für die wehrpflichtigen Lehrkräfte an staatlich anerkannten Ersatzschulen, die öffentliche Finanzhilfe erhalten;
das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Wehrpflichtigen, die bei Kreditanstalten, Versicherungen, in Betrieben der Eisen schaffenden Industrie und in der weiterverarbeitenden Industrie sowie der Energiewirtschaft tätig sind;
die Landkreise, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte in allen anderen Fällen.