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Anstelle der Obergrenzen nach § 29 Absatz 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für die Unfallkasse folgende Stellenobergrenzen festgelegt:
Gehobener nichttechnischer Dienst: 5 Stellen in Besoldungsgruppe A 11 2 Stellen in Besoldungsgruppe A 12 1 Stelle in Besoldungsgruppe A 13
Aufsichtspersonen des gehobenen Dienstes: 5 Stellen in Besoldungsgruppe A 12 1 Stelle in Besoldungsgruppe A 13.
Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.
Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft, kann dieser Anteil in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe ausgebracht werden.