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Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen. Werden für Körperschaften im Sinne des § 1 in dieser Verordnung keine besonderen Obergrenzen geregelt, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung des § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes für eine Besoldungsgruppe ergeben, dürfen von fünf Zehnteln an aufgerundet werden.
Die in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) genannten Verordnungen werden durch diese Verordnung ersetzt.
Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft oder wird ein höchstzulässiges Amt im Stellenplan nicht ausgebracht, kann dieser Anteil oder dieses Amt in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe ausgebracht werden.