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Gefährdungspotenziale des Untergrundes im Sinne dieser Verordnung sind geologische Verhältnisse sowie bergbaulich bedingte Veränderungen des Untergrundes, die zu Schaden verursachenden Ereignissen im Bereich der Tagesoberfläche führen können und gegebenenfalls eine Gefährdung für Mensch, Umwelt und Sachgüter darstellen. Nicht erfasst sind Daten, die im Bodeninformationssystem nach § 6 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, in den Katastern nach § 8 des Landesbodenschutzgesetzes oder in den Dateien und Karten nach § 9 des Landesbodenschutzgesetzes enthalten sind.
Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes sind Daten zu
verlassenen Tagesöffnungen des Bergbaus,
Verbreitungsgebieten des tiefen, des oberflächennahen und des möglichen tagesnahen Bergbaus,
Erdspalten und Geländeabrissen,
Tagesbrüchen,
Gebieten mit nachgewiesenen oder möglichen Methan- oder Kohlensäure-Ausgasungen,
Gebieten mit bergbaubedingten Änderungen der Grund- und Grubenwasserstände und hierdurch bedingten Bodenbewegungen,
Gebieten mit Erdbebengefährdung und seismisch aktiven Störungen,
Gebieten mit verkarstungsfähigen oder auslaugungsfähigen Gesteinen, Erdfällen, Höhlen und Subrosionssenken sowie zu Eintrittswahrscheinlichkeiten von Karsterscheinungen,
Gebieten mit Tunnelerosion,
Gebieten mit möglichen Gefährdungen durch Rutschung, Felssturz und Steinschlag,
Gebieten mit setzungsempfindlichen Ton- und Torfschichten,
Gebieten mit Fließsanden,
Gebieten mit betonaggressivem oder korrosivem Grundwasser,
Gebieten mit verfüllten Abgrabungen oder Aufschüttungen und
sonstigen Verhältnissen oder Veränderungen des Untergrundes im Sinne des Absatzes 1.
Die Daten zur geografischen Lage und Ausdehnung werden in einem auf dem geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens basierenden Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Die Daten zu Nummer 1 bis 15 können weiterhin beschreibende Angaben zum jeweiligen Gefährdungspotenzial enthalten.
Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion,…
in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
sonstige Gewässer.
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 83 Absatz 2 und 3 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995…
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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