UrhDaG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 UrhDaGZwingendes RechtGesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten · Teil 6 § 21Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. § 21