UrkErsV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 UrkErsVVerordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden § 8§ 10 Die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung werden im Verwaltungsweg erlassen. § 8§ 10