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Liegt auch sechs Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung keine Teilnahmemeldung vor, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten:
Familiennamen
Frühere Namen
Vornamen
Tag und Ort der Geburt
Geschlecht
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
gegenwärtige Anschriften
Übermittlungssperren
Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung.
Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form (z. B. über das DOI-Netz).
Im begründeten Einzelfall kann die Zentrale Stelle dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordene Datenbestände geben.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderen Behörden beziehungsweise Einrichtungen erforderlich sind.
§ 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
| Vornamen | 0301, 0302,
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden…
Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
Das Meldeverfahren kann dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-…
soweit bekannt ist, dass für das Kind eine Beistandschaft angeregt wurde oder eine Beratungs- und Unterstützungsleistung gemäß § 18 des Achten Buches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.