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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 104 Absatz 1 Nummer 1 und 4 SGB VIII wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
§ 104 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB VIII wird den Landschaftsverbänden übertragen.
Teil 3 Zuständigkeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 JuSchG wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 6. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 661),
Zuständige Landesbehörde für die Zulassung der Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des § 10 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von…
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
Zuständige Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.