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Als Disziplinarmaßnahmen sind zulässig:
Verweis,
Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Einkauf (§ 11 Absatz 5 Satz 1) bis zu einem Monat,
Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen,
getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
Beschränkung oder Entzug des Besitzes von Gegenständen mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu vier Wochen,
Beschränkung oder Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu sechs Wochen,
Arrest bis zu drei Wochen.
Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Disziplinarmaßnahmen sollen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung angeordnet werden. Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, sollen durch eine Entscheidung geahndet werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu vier Wochen,
Beschränkung oder Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen,
die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen bis zu sechs Wochen,
Disziplinarmaßnahmen sind:
Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise…
Disziplinarmaßnahmen sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.