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Für das Verfahren und den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen gelten § 81 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 82 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Abschnitt 9 Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
Die Vorschriften des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Grundsätze der Vollzugsgestaltung (§ 3 Absatz 5), die Feststellung des Förder- und…
Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten §§ 91 und 92 des Strafvollzugsgesetzes…
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und…
Vollzugsgesetze sind das Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76), das Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen…
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und…
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.