Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Unschädlichkeitszeugnis enthält die behördliche Feststellung, dass in den Fällen des Absatzes 3 die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten.
Auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses kann
ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) oder ein Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, frei von Belastungen veräußert werden;
ein Recht an einem Grundstück, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zusteht, aufgehoben werden;
bei Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden;
ein Grundstück, dessen Teilung nach gesetzlicher Vorschrift der Zustimmung dinglich Berechtigter bedarf, geteilt werden.
Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement