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Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn für den Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und
im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 1 das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat;
im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 2 das Recht für den Berechtigten ohne wirtschaftliche Bedeutung ist;
in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 die Teilung die Sicherheit des Berechtigten nicht mindert.
Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.
Die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses kann von Bedingungen oder von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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