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Wird ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) veräußert, wird das Trennstück von den Belastungen des Grundstücks frei, wenn durch ein Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).
Unter der gleichen Voraussetzung kann
im Fall der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden oder
der Eigentümer eines Grundstücks ohne die Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten sein Grundstück belastet ist, ein Recht, das ihm an einem anderen Grundstück zusteht, aufgeben.
Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gilt als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), gelten diese als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.
Auf im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen erstreckt sich das Unschädlichkeitszeugnis nur, soweit sie in dem Zeugnis angegeben sind. Es erstreckt sich nicht auf öffentliche Lasten.
Berechtigter im Sinne dieses Unterabschnitts ist der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an dem Grundstück oder eines das Grundstück belastenden Rechts.
Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Seine Erteilung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
Die Richterin oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet über die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses. Das…
Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird,…
Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die…
Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41…
Die Verfügung, mit der ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist dem Antragsteller, dem Grundstückseigentümer sowie den dinglich Berechtigten, deren Rechte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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