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Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigten gehört werden, es sei denn, dass dadurch eine erhebliche Verzögerung eintritt oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Die Verfügung, mit der ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt wird, ist dem Antragsteller, dem Grundstückseigentümer sowie den dinglich Berechtigten, deren Rechte von der Ausstellung des Unschädlichkeitszeugnisses betroffen werden, zuzustellen. Wird die Erteilung abgelehnt, ist die Verfügung dem Antragsteller zuzustellen; den übrigen Berechtigten, die gehört worden sind, ist die Ablehnung mitzuteilen. Die zuzustellenden Verfügungen sollen einen Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf sowie auf die Form und Frist seiner Einlegung enthalten.
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses den übrigen Berechtigten, denen die Verfügung zuzustellen ist, das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, das das Grundbuch für das betroffene Grundstück führt. Der Antrag ist schriftlich, elektronisch nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen.
Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumnis der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet. Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bereits eine Eintragung im Grundbuch stattgefunden hat oder seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr verstrichen ist.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Im Übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung).
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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