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Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht sämtlichen Beteiligten, gegen die ablehnende Verfügung nur dem Antragsteller der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsgericht zu stellen. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts gestellt werden.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheides oder, soweit ein…
Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Zustellung der in dem Verwaltungsvorverfahren ergangenen Entscheidung schriftlich bei dem Landgericht gestellt…
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses den…
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch gestellt werden, wenn über einen Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ohne zureichenden…
Gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses oder die ablehnende Entscheidung findet die Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren…
Unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Gericht, das darüber entscheidet, das zuständige Grundbuchamt zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.