Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Entscheidungen der Landesregierung über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden. 2Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn der Ausgang des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst worden sein kann.